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Fünf Fehler deutscher Unternehmen in Rechtsverfahren in den USA

Dr. iur. Nick Oberheiden, J.D. (UCLA)

Attorney-at-Law (New York, Washington D.C.)

Kurzporträt der Kanzlei Oberheiden P.C.

Dr. iur. Nick Oberheiden ist ein US-amerikanischer Anwalt (Studium der Rechte u.a. in Heidelberg, München, Hamburg, Los Angeles und an der Harvard Law School), der in den USA eine Prozessrechtskanzlei gemeinsam mit ehemaligen Staatsanwälten des U.S. Department of Justice sowie einer Vielzahl von ehemaligen Agenten des Federal Bureau of Investigation (FBI), Internal Revenue Service (IRS-Criminal Division), U.S. Department of Defense (DOD) sowie anderer Strafverfolgungsbehörden aufgebaut hat. Anwälte der Kanzlei sind u.a. in New York, Dallas, Houston, Miami, Orlando, Cleveland, Detroit, New Orleans und Tallahassee. Wir bieten Rechtsberatung u.a. in den folgenden Rechtsgebieten an:

  • Vertretung von Unternehmen gegen US-Schadensersatzklagen
  • Verfahren amerikanischer Behörden gegen deutsche Unternehmen
  • Strafverfahren gegen deutsche Bundesbürger
  • Verteidigung deutscher Mandanten in Zivilverfahren
  • Internationales Scheidungsrecht (auf Anfrage)
  • Fragen des internationalen Strafrechts

Einführung

Dieser Beitrag, überarbeitet und ergänzt durch ehemalige Bundesstaatsanwälte des U.S. Department of Justice, erklärt, wie deutsche Mandanten in amerikanischen Rechtsstreitigkeiten und Strafverfahren ihre Erfolgschancen durch Ausnutzen (statt Opposition) der lokalen US-Prozessregeln erhöhen können. Ausgangspunkt der Überlegungen ist die Feststellung der statistischen Parität, insofern, als dass eine systembedingte, prozessuale oder materielle Benachteiligung ausländischer Parteien durch amerikanische Gerichte wissenschaftlich nicht nachweisbar ist.

Vergeuden Sie nicht Ihre Zeit und Ihre Ressourcen mit einem aussichtslosen Kampf gegen die US-amerikanische Zuständigkeit 

Deutsche Parteien fokussieren ihre Verteidigungsbemühungen häufig zu stark auf die Vermeidung US-amerikanischer Zuständigkeit. Obschon die Infragestellung US-amerikanischer Prozesszuständigkeit aus deutscher Sicht oftmals plausibel erscheint, übertreffen die Risiken vergeblicher Opposition zum amerikanischen Forum die Vorteile bei Weitem. Bekanntermaßen ist das Zuständigkeitsverständnis amerikanischer Gerichte unmissverständlich weit ausgelegt. In der Praxis ist es oft müßig, wenn nicht gar verschwenderisch und kontraproduktiv, eine einmal erkannte Gerichtszuständigkeit durch den Versuch der prozessualen Sabotage in Frage zu stellen. Äußerst selten lassen sich amerikanische Richter überzeugen, einen ihnen angetragenen Sachverhalt an andere, noch dazu ausländische Gerichte, abzugeben. Wenn überhaupt, so hat eine Forumvermeidung nur vor Verfahrensanhängigkeit Aussicht auf Erfolg, und auch dann nur durch gewiefte und überzeugende Diskussion auf der Grundlage US-amerikanischen Rechts (und nicht deutscher Argumente). Dieser Gedanke erlaubt den Übergang zum zweiten Fehler.

Lassen Sie Ihren deutschen Anwalt zu Hause

Deutsche Parteien begehen häufig den Kardinalfehler des versuchten Rechtsimports. Gemeint ist die gängige Praxis, einen US-amerikanischen Fall zunächst einmal mit deutschen Argumenten, deutscher Rechtsprechung und nach deutschen Rechtsgewohnheiten zu beurteilen. So werden deutsche Rechtsgutachten erstellt, Gedanken des deutschen internationalen Verfahrensrechts erörtert und oftmals selbst in Deutschland ansässige Rechtsanwälte engagiert, um im fernen Amerika für Gerechtigkeit (natürlich im Sinne des deutschen Rechts) zu sorgen—durchgängig ein fataler Misserfolg. Während jedes klar denkende deutsche Unternehmen bei einem Rechtsstreit in Saudi-Arabien oder in Bangladesch instinktiv und unmittelbar einen dort ansässigen Rechtsanwalt ausfindig machen würde, scheint die (vermeintliche) Kenntnis des amerikanischen Rechts vieler deutscher Anwälte zu waghalsigen Experimenten mit einer letztlich fremden Rechtsordnung einzuladen. In einem Rechtssystem, welches erheblich stärker praxisorientiert ist und erheblich stärker anwaltsgetrieben ist als es die deutsche Rechtsanwendung ist, kann eine geographisch distanzierte und praxisferne Rechtsberatung schwerlich zu guten Mandatsergebnissen führen. Diese Erkenntnis erlaubt das Ansprechen eines dritten Fehlers.

Denken Sie konkret-spezifisch-faktisch, nicht abstrakt

Ein konkretes, gerichtsanhängiges amerikanisches Rechtsproblem ist nicht durch abstrakt-analytische Überlegungen zu lösen. Bekanntermaßen ist das US-Recht maßgeblich ein Präjudizienrecht, d.h. rechtsentscheidend sind bereits entschiedene Fälle in der jeweils anhängigen Jurisdiktion. Die Recherche und die Ermittlung des Rechts in Deutschland und den USA unterscheiden sich dabei in einem wesentlichen Punkt. Nicht das Recht als abstrakte Wahrheit (etwa ein Paragraph im BGB), sondern der Tatsachensachverhalt, ist der Ausgangspunkt aller amerikanischen Überlegungen. Erst wenn die Tatsachenermittlung abgeschlossen ist, was durch die Discovery geschieht, kann überhaupt erst die Frage, welches Präjudiz anzuwenden ist, adressiert werden. Anders formuliert, man gewinnt Fälle in den USA nicht durch ein abstraktes Rechtsverständnis, sondern durch eine fallspezifische, äußerst arbeitsintensive Tatsachenargumentation im Lichte bereits entschiedener Urteile. Die Herausbildung des tatsächlichen Sachverhalts (und damit des anwendbaren Fallrechts) ist ein langwieriger Prozess. Damit angesprochen ist ein vierter Fehler.

Seien Sie bereit, erheblich am Verfahren involviert zu sein

Verbunden mit der Tatsachenermittlung ist ein weiterer potenzieller Fehler ausländischer Mandanten, nämlich der Zeitfaktor. Eine Rechtsbeilegung in den USA ist enorm zeitaufwendig. Gerade weil die Tatsachenermittlung zentral für das Geschehen ist, ist es erforderlich, dass die jeweiligen Parteien eine echte Arbeitsgemeinschaft mit ihren Anwälten bilden. Viele ausländische Mandanten sind dazu nur zögernd bereit. Sie scheinen es gewohnt zu sein, nach der Selektion des Anwaltes diesem die Arbeit im Wesentlichen alleine machen zu lassen, zwar bereit hier und da Schriftsätze zu editieren und Beiträge zur Sachverhaltsaufklärung zu liefern, jedoch keineswegs in den Dimensionen, die notwendig sind, in den USA am Fall mitzuarbeiten.

Ein Beispiel zur Illustration. Depositionen in Zivilverfahren sowie sog. Proffer Meetings in Strafverfahren sind zwei von mehreren U.S. Discovery Elementen, an deren Durchführung die Mandanten maßgeblich beteiligt sind. Angesichts ihrer zentralen Verfahrensbedeutung wäre es nicht nur unklug, sondern geradezu fatal, einen Mandanten unvorbereitet in solche Interviews zu entsenden. Der Schaden einer unvorbereiteten Zeugen- oder Parteiaussage in den USA ist schlicht weg nicht korrigierbar. Um dieser Unterschätzung vorzubeugen, sollten regelmäßig, in besonders komplexen Verfahren auch erheblich mehr, mindestens 20 Stunden der Vorbereitung, d.h. der engen Zusammenarbeit und Diskussion zwischen Anwalt und Mandant, einkalkuliert werden. Dies kann unter Umständen zu einem fünften Fehler führen.

Unterschätzen Sie die Kosten des Verfahrens nicht

Streitparteien unterschätzen vereinzelt die Kosten einer Rechtsvertretung. Nimmt man alleine genannte Vorbereitung auf eine Deposition als Orientierung und berücksichtigt ferner, dass Depositionen regelmäßig erst nach Monaten, teils nach Jahren des Rechtsstreites zur Anwendung kommen, dann ergibt sich schnell eine furchtvolle Mathematik, bei der selbst einfach gelegene Fälle, wesentlich begünstigt durch die Vielschichtigkeit und das Zeiterfordernis der parteilichen Beweis- und Gegenbeweiserhebung im Vorfeld eines Prozesses, bei Stundensätzen von mehreren hunderten Dollar schnell in für Deutschland unübliche Höhen steigen kann. Nicht selten führen Kostenüberlegungen auf einer oder beiden Seiten des Streits zu der Bereitschaft, einen Vergleich zu akzeptieren. Man sollte daher die Kostenfrage und ein etwaiges Budget mit dem Anwalt vorab regeln, um Missverständnissen und einer ungewollten Kostenexplosion zuvorzukommen. 

Tipps für eine Effektive Verteidigung

Aus dem Bisherigen ergibt sich eine forumsspezifische, tatsachenorientierte Verteidigungsstrategie. Statt jurisdiktionelle Fragen in den Vordergrund der Verfahrensstrategie zu stellen, sollte der Fokus der Prozessleitung auf das Zunutze machen der für alle Parteien vorhandenen und gleichsam anwendbaren Prozessregeln gelegt werden. Die anspruchsvollen US-Prozessregeln erfordern ortsansässige, mit der Materie vertraute und erfahrene Prozessanwälte.

Konkret bedeutet das Ausnutzen der vorhandenen Infrastruktur für Zivilverfahren, statt sich über die scharfen Mittel der Discovery zu beschweren und diese möglichst zu boykottieren, diese selbst zu nutzen und zwar schneller und effizienter als der Gegner. Das erfordert anwaltliches Geschick aber auch die Bereitschaft des Mandanten, sich selbst aktiv in die Sachverhaltsaufklärung und die Verfahrensabschnitte miteinzubringen. Der Anwalt ist der „master of law“ und der Mandant der „master of facts.“ Es muss zur Symbiose kommen. 

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass im US-amerikanischen Verfahrensrecht der Parteianwalt eine zentrale Rolle einnimmt. Ein erfahrener Anwalt kann selbst scheinbar aussichtslose Mandate durch eine geschickte Anwendung der flexiblen Discoverymitteln zu zufriedenen Resultaten führen. Insofern kann die Wahl eines Rechtsanwaltes für ein die USA involvierendes oder dort stattfindendes Rechtsproblem durchaus als eine Investition gegen eine Ausuferung der Anschuldigungen und als ein effizienter Schutz der Interessen des Mandanten angesehen werden.

Ihre Ansprechpartner für eine kostenlose Besprechung sind:

  • Dr. Nick Oberheiden, Kanzleigründer. Siehe oben.
  • John Sellers war bis vor Kurzem Senior Trial Attorney beim U.S. Department of Justice mit besonderem Schwerpunkt im Bereich nationaler und internationaler Wirtschaftsdelikte.
  • Elizabeth Stepp hat an der Yale Law School ihre Rechtsausbildung abgeschlossen und danach für zahlreiche amerikanische Großkanzleien gearbeitet. Der Schwerpunkt ihrer Arbeit liegt im Zivilverfahrensrecht insbesondere im Wirtschafts- und Kartellrecht sowie im Arbeits-und Handelsrecht.

Oberheiden P.C. ist ein Netzwerk von Prozessanwälten, die, unterstützt durch hochrangige ehemalige FBI Agenten, Unternehmen und Einzelpersonen in Zivil- und Strafverfahren in den USA vertreten. Zu den Standorten zählen u.a. Los Angeles, Washington D.C., New York, Dallas, Houston, Miami, Cleveland, Detroit, New Orleans, Orlando, Seattle und Portland.

Why Clients Trust Oberheiden P.C.

  • 95% Success Rate
  • 2,000+ Cases Won
  • Available Nights & Weekends
  • Experienced Trial Attorneys
  • Former Department of Justice Trial Attorneys
  • Former Federal Prosecutors, U.S. Attorney’s Office
  • Former Agents from FBI, OIG, DEA
  • Cases Handled in 48 States
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